Shop

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der aetka AG

Die im Jahr 2000 in der KOMSA-Gruppe gegründete aetka AG mit Sitz im sächsischen Hartmannsdorf bietet ihren Mitgliedern ein breites Spektrum an Unterstützung, das es ihnen ermöglicht, sich im hart umkämpften ict-Markt erfolgreich zu behaupten. Als Kooperation verkörpert aetka ein bewährtes Prinzip: Das Netzwerk ist stärker als ein Einzelner. Die angebotenen vielfältigen Leistungen beinhalten Marketingmaßnahmen zur Gewinnung und Bindung von Privat- und Geschäftskunden, günstige Einkaufsbedingungen, Rahmenverträge für günstige Finanzierungen und KFZ-Leasing sowie intensive vertriebliche und technische Betreuung. Zentral durch die aetka AG akquirierte Projekte und Großaufträge werden lokal durch aetka-Partner realisiert.

Nachfolgend sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Einkaufsbedingungen und Zusatzbedingungen der aetka  AG als Teil der KOMSA Gruppe aufgeführt. Sie gelten für das Unternehmen aetka AG, jedoch nicht für die der Kooperation angehörenden aetka-Partner.

> Allgemeine Geschäftsbedingungen aetka AG (KOMSA-Gruppe) zum Download

> Einkaufsbedingungen aetka AG (KOMSA-Gruppe) zum Download 

> Zusatzbedingungen (Verkauf v. Unify-Produkten) zum Download

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der KOMSA Gruppe, Version 12/2020

I.       Einleitende Bedingungen  

§1     Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1)    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz: AGB) gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung für alle Geschäftsbeziehungen mit den Kunden der KOMSA Gruppe (nachfolgend "Gruppe" genannt). Als Gruppe werden die KOMSA AG, KOMSA Services GmbH, aetka AG bezeichnet. Für Aufträge, die Unify-Produkte betreffen, gelten ergänzend die "Zusatzbedingungen für den Verkauf von Unify-Produkten (ZB AGB)". Dem Kunden ist bekannt, dass die aktuelle Fassung auf der Homepage www.komsa.com eingesehen und abgerufen werden kann. Sie gilt somit als bekannt gegeben. Auf Verlangen wird dem Kunden die jeweils aktuelle Fassung von der KOMSA  AG übersandt. Der Kunde erkennt diese mit Aufnahme der Geschäftsbeziehung an. Gesellschaft ist das jeweilig agierende, vertragsschließende Unternehmen der KOMSA Gruppe.

(2)    Unternehmer i.S.d. AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Geschäftskunden sind alle Unternehmer sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Kunde i.S.d. AGB sind ausschließlich Geschäftskunden.

(3)    Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil und auch nicht anerkannt, auch nicht in Teilen, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dem formularmäßigen Hinweis auf die Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.  

§2     Vertragsschluss

(1)    Alle Angebote der Gruppe sind unverbindlich und freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

(2)    Mit der Bestellung einer Ware und/oder Leistung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware und/oder Leistung erwerben zu wollen und die AGB anzuerkennen. Im Falle des Vertragsschlusses über unseren Onlineshop erklärt der Kunde mit dem Anklicken des "Bestellen-Buttons" verbindlich, den Inhalt des Warenkorbs unter Einbeziehung unserer jeweils aktuellen AGB, welche dem Kunden als PDF-Datei ausdruckbar auf unserer Homepage zur Verfügung stellen, erwerben zu wollen. Bestellungen des Kunden sind Angebote zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages. Der Kunde ist zwei Wochen an seine Bestellung gebunden.  Die Gruppe behält sich vor, das Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen oder abzulehnen. Die Annahme kann entweder ausdrücklich mindestens in Textform im Sinne des § 126b BGB oder durch Beginn mit der Bearbeitung der Bestellung bzw. Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

(3)    Bestellt der Kunde die Ware und/oder Leistung auf elektronischem Wege, wird die Gruppe den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Im Rahmen des Bestellvorgangs liegt das Risiko einer nicht aufklärbaren, fehlerhaften Übermittlung beim Kunden.  Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

(4)    Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Gruppe. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von der Gruppe zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit einem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine etwa bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

(5)    Sofern der Kunde die Ware und/oder Leistung auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von der Gruppe gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.

(6)    Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform. Genügen sie dieser nicht, so sind sie nichtig. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Erfolgte der Vertragsschluss auf elektronischem Wege, können Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages zunächst in gleicher Weise erfolgen. Die Änderung oder Ergänzung ist aber erst wirksam, nachdem sie vom jeweils anderen Vertragspartner per Fax oder E-Mail bestätigt wurde oder die Gruppe nach den geänderten oder ergänzten Bedingungen den Vertrag erfüllt.

(7)    Bei dem Abschluss von Verträgen, bei welchen die Gruppe lediglich als Vermittler auftritt (beispielsweise Netzbetreiberverträge und Wartungs-, Service- oder Upgrade-Verträge mit Herstellern), wird der Vertrag zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Drittanbieter (Netzbetreiber/Carrier, Hersteller, etc.) geschlossen. Soweit der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach Auftragseingang bei die ihm übersandten Vertragsunterlagen unterschrieben zurüc sendet, wird der Auftrag storniert.

(8)    Wir bitten alle Kunden, sich ihre Bestellungen und die Bestätigungsmail zu Ihrer eigenen Sicherheit auszudrucken. wir speichern diese auch, können aber den Text bei der Masse an eingehenden Bestellungen nicht abrufbar machen. Vertragssprache ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, deutsch.  

§3     Liefer- und Leistungsumfang

Die von der Gruppe gegenüber dem Kunden zu erbringenden Leistungen werden in der Annahmeerklärung festgelegt. Hierbei wird eine Auswahl der nachfolgenden Liefer- und Leistungsvarianten getroffen. Die nachfolgenden Besonderen Bedingungen zu den verschiedenen Liefer- und Leistungsvarianten (Nr. II bis V) finden nur insoweit Anwendung, als die jeweiligen Liefer- und Leistungsvarianten Gegenstand des Vertragsverhältnisses sind.  

§ 4 Nutzung unseres B2B-Onlineshops "KARLO"

(1)       Nach erfolgreicher Kundenanlage erhält der Kunde Login-Daten für den B2B-Onlineshop "KARLO". Der Kunde kann jedem seiner Mitarbeiter ein separates KARLO-Login zuweisen und hierbei selbst wählen, welcher Mitarbeiter Einkaufspreise im KARLO sehen, wer Ware in einen Warenkorb hinzufügen bzw. den Warenkorb absenden darf (individuelle Rechtevergabe).

(2)    Der Kunde trägt dafür Sorge, dass erteilte Login-Daten nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben werden. Er wird regelmäßig die von ihm vergebenen Rechte für die einzelnen Mitarbeiter-Logins überprüfen. Sämtliche Bestellungen, die über die Login-Daten des Kunden getätigt werden, gelten als durch den Kunden ausgelöst.

(3)    Über die Auswahl der Lieferart "e-Logistik" ist auch eine Streckenlieferung direkt an die Kunden des Kunden möglich. In diesem Fall wird der Lieferung ein neutraler Lieferschein beigefügt mit dem Hinweis, dass die Lieferung im Auftrag des Kunden erfolgt. Die Berechnung der bestellten Ware erfolgt eigenständig durch den Kunden an seinen Kunden. Eventuell auftretende Reklamationen sowie Servicefälle werden nach wie vor durch den Kunden abgewickelt. Die Gesellschaft sendet von Endkunden direkt eingeschickte Waren an diese mit einem entsprechenden Hinweis zurück.

(4)    Die Gesellschaft rechnet die Leistung gesondert gegenüber dem Kunden ab. Es gelten hierfür die mit dem Kunden vereinbarten Zahlungsbedingungen.

(5)    Die Verantwortung für die korrekte Eingabe der Daten wie z.B. der Lieferanschrift des zu beliefernden Endkunden, liegt allein beim Kunden.

(6)    Für nicht am Lager aktuell verfügbare Artikel wird im KARLO ein unverbindliches "voraussichtliches Lieferdatum" angezeigt. Wir bemühen uns, können jedoch nicht gewährleisten oder die Haftung dafür übernehmen, dass die Artikel zu diesem Zeitpunkt tatsächlich wieder in unserem Lager verfügbar sind.

(7)    Wird "Expresslieferung" vereinbart, schuldet die Gruppe die Übergabe der Waren an den Transportdienstleister zur Versendung per Express. Wir haften jedoch nicht für den rechtzeitigen Zugang der Ware beim Kunden. Der Fehler führt dazu, dass die abzunehmende Leistung oder wichtige Teile dieser Leistung nicht genutzt werden können. Der Fehler bedingt bei wichtigen Funktionen erhebliche Nutzungseinschränkungen, die nicht für eine angemessene, dem Kunden zuzumutende Zeitdauer durch geeignete Maßnahmen umgangen werden können. Sonstige Fehler. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Gruppe die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.    

 

II.      Besondere Bedingungen für die Lieferung von Hardware der Informationstechnologie und Telekommunikation  

§5     Liefergegenstand und Lieferfristen

(1)    Die von der Gruppe zu liefernde Hardware wird in der Leistungsbeschreibung der Annahmeerklärung abschließend beschrieben.

(2)    Die vereinbarten Liefertermine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Erfüllung aller für die rechtzeitige Lieferung erforderlichen Verpflichtungen des Kunden.

(3)    Werden bei der Installation des Liefergegenstands Leistungen Dritter benötigt, gelten diese als Vorleistungen.

(4)       Die schriftlich vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Tag der Bestätigung der Bestellung durch die Gruppe, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Vorlage der eventuell erforderlichen Genehmigungen. Etwaige vom Kunden innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes verlängern die Lieferfrist entsprechend. Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Erfüllung aller für die rechtzeitige Lieferung erforderlichen Verpflichtungen des Kunden.

(5)       Die Wahl des Versandweges und -mittels ist der Gesellschaft überlassen, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.

(6)       Teillieferungen und Teilleistungen sind innerhalb der vertraglichen Lieferzeit zulässig und können vom Kunden nicht zurückgewiesen werden.  

§6     Eigentumsvorbehalt

(1)    Die Gruppe behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden befriedigt sind. Eine Übereignung der Vorbehaltsware auf Dritte ist nur erlaubt, sofern sie im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs des Kunden erfolgt und dieser sich das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur Bezahlung aller seiner Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Dritten vorbehält. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Die Gruppe ist unverzüglich zu unterrichten, falls die Vorbehaltsware gepfändet oder beschädigt wird oder abhandenkommt sowie im Falle einer Verlegung der Wohn- oder Geschäftsräume des Kunden. Verletzt der Kunde die hier genannten Pflichten, so kann die Gruppe den Rücktritt vom Vertrag erklären und die Waren heraus verlangen. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ist die Gruppe berechtigt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen und hat zu diesem Zweck das Recht, den Betrieb des Kunden zu betreten. Die Rücknahme der Vorbehaltsware ist kein Rücktritt vom Vertrag. Die Gruppe wird die Vorbehaltsware bestmöglich verwerten und den aus der Verwertung erzielten Erlös abzüglich der Kosten der Verwertung auf bestehende Ansprüche anrechnen.

(2)    Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Er tritt der Gruppe bereits jetzt seine Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Die Gruppe nimmt die Abtretung hiermit an. Bis auf Widerruf ist der Kunde zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt. Der Widerruf ist nur zulässig, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet.

(3)    Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag der Gruppe. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Gruppe gehörenden, Sachen so verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer neuen Sache wird, so erwirbt die Gruppe an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von der Gruppe gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, der Gruppe nicht gehörenden Sachen, vermischt wird. In beiden Fällen wird der Kunde die Sache kostenlos für die Gruppe verwahren. Der Miteigentumsanteil der Gruppe bestimmt sich in beiden Fällen nach dem Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Verkaufswert der neuen Sache. Für die Veräußerung der neuen Sache gilt Abs. (1) entsprechend, wobei der dem Miteigentumsanteil der Gruppe entsprechende Teil der Forderung abgetreten wird.

(4)    Übersteigt der Wert der beim Kunden vorhandenen Vorbehaltsware zuzüglich dem Wert der an die Gruppe abgetretenen Forderungen die Summe der Gruppe gegen den Kunden zustehende Forderungen um mehr als 50%, hat die Gruppe einen entsprechenden Teil der Sicherheiten freizugeben.

(5)    Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung ist die Gruppe berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden ausreichend gegen Diebstahl, Zerstörung und Beschädigung zu versichern, es sei denn, der Kunde weist der Gruppe nach, dass er eine solche ausreichende Versicherung auf seine Kosten abgeschlossen hat.  

§7     Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1)    Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Das gilt auch dann, wenn die Gruppe die Installation übernommen hat. Ist die Ware vom Kunden bei der Gruppe abzuholen oder verzögert sich die Absendung der Ware durch ein Verhalten des Kunden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

(2)    Nimmt der Kunde die Ware oder Leistung nicht an, obwohl sie ihm von der Gruppe vertragsgemäß angeboten wird, so befindet er sich in Annahmeverzug. Dieser steht der Übergabe gleich.

(3)    Kommt der Kunde mit der Annahme in Verzug, ist die Gesellschaft nach Setzen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.

(4)    Zum Abschluss einer Transportversicherung ist die Gruppe nicht verpflichtet. Eine solche wird nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Rechnung des Kunden abgeschlossen.

 

III.    Besondere Bedingungen für Softwarelieferung und -erstellung  

§8     Nutzungsrechte

(1)    Soweit nicht im Einzelfall anders geregelt, überlässt die Gruppe dem Kunden Software im maschinenlesbaren Objektcode nebst einer Anwenderdokumentation gemäß der jeweiligen Vereinbarung mit dem Kunden nach Maßgabe der Annahmeerklärung ("Lizenzgegenstand").

(2)    Die Gruppe räumt dem Kunden das nicht ausschließliche Recht ein, den Lizenzgegenstand zu nutzen. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht '   die überlassene Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware zu nutzen. Wechselt der Kunde die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen; '   möchte der Kunde die Software auf mehreren Hardwarekonfigurationen zeitgleich nutzen, muss er eine entsprechende Anzahl von Softwarepaketen erwerben; '   der Einsatz der Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechnersystems ist zulässig, wenn der Kunde entweder die zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbindet oder an die Gruppe eine besondere Netzwerkgebühr entrichtet, deren Höhe sich nach der Anzahl der an das Rechnersystem angeschlossenen Nutzer bestimmt. Der Einsatz ist erst nach vollständiger Entrichtung der Netzwerkgebühr zulässig. '   die Dokumentation zu nutzen, um den Kunden bei der Nutzung der überlassenen Software zu unterstützen, sowie '   die überlassene Software durch Drittunternehmen (z.B. Systemintegratoren) für den Kunden installieren, integrieren und implementieren zu lassen.

(3)    Der Kunde darf den Lizenzgegenstand nur insoweit vervielfältigen, als die jeweilige Vervielfältigung für die Erreichung des sich aus dem Vertrag ergebenden Nutzungszwecks unerlässlich ist. Das Vervielfältigungsrecht umfasst das Recht, '   der Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher; '   Kopien der überlassenen Software, die auf Serversystemen laufen, in angemessener Zahl anzufertigen, um die maximale Zahl der vereinbarten Nutzer zu unterstützen, '   Kopien der überlassenen Software, die auf Personal Computern der Nutzer laufen, für die maximale Zahl benannter Nutzer unter der Voraussetzung anzufertigen, dass jeder dieser Nutzer nur eine Kopie dieser Programme gleichzeitig nutzt, '   Kopien des Lizenzgegenstands ausschließlich für Sicherungszwecke anzufertigen. Es darf grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden, sie ist als solche der überlassenen Software zu kennzeichnen sowie '   Kopien der Online-Hilfe der Dokumentation in angemessener Zahl anzufertigen, um die Nutzer zu unterstützen. Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie die Dokumentation zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie Sicherungskopien sind an einem gegen unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren.

(4)    Ein Recht des Kunden zur Übersetzung, Bearbeitung oder anderen Umarbeitung des Lizenzgegenstands bedarf stets ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Quellcode der überlassenen Software durch Dekompilierung, Disassemblierung, Zurückentwicklung (Reverse Engineering) oder in sonstiger Weise zu generieren, es sei denn, dies ist gesondert schriftlich vereinbart. Dies gilt nicht, soweit die Generierung des Quellcodes der Fehlerbeseitigung durch den Kunden dient und dem Kunden eine Fehlerbeseitigung auf andere Weise, insbesondere durch Beauftragung der Gruppe, nicht möglich ist. Die Gruppe wird dem Kunden auf Anforderung gegen Erstattung der anfallenden Kosten die der Gruppe zugänglichen Informationen zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, um die Interoperabilität zwischen der überlassenen Software und anderen Programmen herzustellen.

(5)    Der Kunde ist außerhalb der Absätze (2) und (3) nicht berechtigt, den Lizenzgegenstand zu vervielfältigen oder zu verbreiten. Er ist jedoch berechtigt, das erworbene Vervielfältigungsstück der Software insgesamt einschließlich der dazugehörigen Dokumentation auf Dauer an Dritte zu veräußern oder zu verschenken, vorausgesetzt, der Dritte erklärt sich schriftlich mit der Geltung der vorliegenden Bestimmung über Nutzungsrechte auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der Kunde dem Empfänger sämtliche Softwarekopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherungskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Durch die Weitergabe erlischt das Recht des Kunden zur Softwarenutzung. Eine Überlassung des Lizenzgegenstands an Dritte auf Zeit ist grundsätzlich zulässig, soweit dies nicht im Wege der Vermietung zu Erwerbszwecken oder des Leasings geschieht und sich der Dritte mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden erklärt und der überlassende Kunde sämtliche Programmkopien einschließlich vorhandener Sicherungskopien übergibt oder nicht übergebene Kopien vernichtet. Für die Zeit der Überlassung der Software an den Dritten steht dem Kunden kein eigenes Recht zur Nutzung zu. Der Kunde wird die Gruppe über die geplante Weitergabe des erworbenen Vervielfältigungsstücks der Software an einen Dritten 60 Tage im Voraus schriftlich unterrichten.

(6)    Soweit der Kunde aufgrund abweichender schriftlicher Regelung in der Annahmeerklärung ein ausschließliches Nutzungsrecht an von  der Gruppe nach dem jeweiligen Vertrag zu erstellenden Software und sonstigen Arbeitsergebnissen erworben hat, ist  die Gruppe berechtigt, zur Erstellung der Software und sonstigen Arbeitsergebnisse verwandtes eigenes Wissen oder eigenes Wissen seiner Mitarbeiter sowie benutzte Werkzeuge und Verfahren, die zur Wiederverwendung in anderen Leistungsverhältnissen bestimmt oder geeignet sind, für die Zwecke seines Geschäftsbetriebs zu nutzen. Dies gilt nicht für solches Wissen, das sich ausschließlich auf Besonderheiten des Geschäftsbetriebs des Kunden bezieht.

(7)    Der Kunde ist berechtigt, die Herausgabe des Quellcodes an derjenigen Software zu verlangen, an der er ein ausschließliches Nutzungsrecht von der Gruppe erworben hat, wenn und soweit dieser Quellcode sich im Besitz und in der Verfügungsbefugnis der Gruppe befindet und die Herausgabe mit der Annahmeerklärung vereinbart wurde. Der Kunde ist verpflichtet, diesen Quellcode nur für die Zwecke des eigenen Geschäftsbetriebs und des Geschäftsbetriebs von im Sinne von §15 AktG verbundenen Unternehmen zu nutzen. Der Kunde darf den Quellcode an Dritte nur herausgeben oder auf andere Art und Weise zugänglich machen, um durch Pflege, Weiterentwicklung oder sonstige Bearbeitung die künftige Nutzung der jeweiligen Software für die vorgenannten Zwecke unabhängig von der Gruppe sicherzustellen. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, den Quellcode vertraulich zu behandeln. Er hat den Dritten, an den er den Quellcode herausgeben will, gleichermaßen zur Vertraulichkeit zu verpflichten.

(8)    Ergänzend zu dieser Nutzungsbestimmung gelten die Nutzungs-bestimmungen der Hersteller der von der Gruppe gelieferten Software, soweit sie der vorliegenden Nutzungsbestimmung nicht widersprechen und soweit sie diesen Bedingungen beigefügt sind.

§9     Installation

(1)    Die Installation gelieferter Software erfolgt grundsätzlich durch den Kunden. Die Installation hat auf der Grundlage der mitgelieferten Unterlagen und der Programmdokumentation zu erfolgen.

(2)    Die Gruppe erbringt die Installation der Software aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung gegen Aufwandsvergütung auf der Grundlage der jeweils aktuellen Preisliste der Gruppe.  

§10  Mitteilungen über die Nutzer und die eingesetzte Hardware

(1)    Der Kunde wird der Gruppe auf Anforderung, jedoch nicht häufiger als einmal jährlich, eine schriftliche Aufstellung mit der Zahl der Nutzer des Lizenzgegenstands und Angaben zu den Einsatzorten und Modellen der Hardware, auf der die genutzte Software eingesetzt wird, übergeben.

(2)    Die Gruppe ist berechtigt, die vertragsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstands durch den Kunden einmal jährlich auf eigene Kosten zu überprüfen und dafür den jeweiligen Softwarehersteller hinzuziehen zu lassen. Die Gruppe wird eine solche Überprüfung mindestens drei Wochen im Voraus ankündigen. Die Überprüfung wird während der üblichen Geschäftszeiten beim Kunden durchgeführt und darf dessen Geschäftsablauf nicht unbillig behindern.

(3)    Der Kunde hat geeignete organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der ihm nach den vorstehenden Absätzen dieser Bestimmung obliegenden Informationsverpflichtungen sicherzustellen. Die Gruppe ist berechtigt, vom Kunden erhaltene oder durch die Überprüfung nach Abs. (2) gewonnene Informationen ganz oder teilweise im erforderlichen Umfang an den jeweiligen Softwarehersteller weiterzugeben.

(4)    Ergibt eine nach Abs. (2) vorgenommene Überprüfung, dass der Kunde zu niedrige Lizenzvergütungen bezahlt hat, so hat die Gruppe gegen den Kunden einen sofort fälligen Anspruch auf Nachzahlung der Lizenzvergütungen auf der Grundlage der ursprünglich für den Lizenzgegenstand vereinbarten Preise. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

(5)    Fertigt der Kunde vertragswidrig Kopien des Lizenzgegenstands, ist die Gruppe unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, hierfür die übliche Lizenzvergütung zu verlangen.  

§11 Haftung, Viren

(1)    Die Nutzung der Software einschließlich des Herunterladens oder dem sonstigen Erhalt von Informationen und Daten durch den Kunden erfolgt in der alleinigen Verantwortung des Kunden sofern nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Die Haftung der Gruppe für jegliche Schäden, die sich aus der Nutzung der Software ergeben, insbesondere Betriebsunterbrechung, entgangener Gewinn, Verlust oder Manipulation durch Dritte von Informationen und Daten oder Mangelfolgeschäden, ist ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(2)    Obschon die Gruppe sich stets bemüht, die Software virenfrei zu halten, kann die Gruppe keine Virenfreiheit garantieren und übernimmt daher auch keine entsprechende Haftung. Dem Kunden wird daher vor dem Herunterladen von Informationen empfohlen, selbst für angemessene Schutzmaßnahmen zu sorgen und sicher zu stellen, dass angemessene Sicherheitsvorrichtungen vorhanden sind, bevor er Informationen aus der Software herunterlädt. Gleichermaßen wird der Kunde alle angemessenen Sicherheitsmaßnahmen und Schutzvorrichtungen verwenden, um keine Viren auf die Software zu übertragen.  

 

IV.   Besondere Bedingungen für IT-Leistungen  

§12 Gegenstand der IT-Leistungen

(1)    Die Gruppe erbringt für den Kunden Leistungen auf den Gebieten der Informationsverarbeitung, Organisationsunterstützung und Telekommunikation. Inhalt, Umfang und besondere Bedingungen dieser Leistungen werden in der Annahmeerklärung festgelegt.

(2)    Für diese IT-Leistungen gelten die nachfolgenden Bedingungen.  

§13 Projektorganisation

Für die Durchführung umfangreicherer IT-Leistungen, die Leistungen der Gruppe von mehr als 20 Personentagen erforderlich machen oder die sich über einen Zeitraum von mehr als einem Monat erstrecken, gilt folgende Regelung zur Projektorganisation:

(1)    Es wird ein Projektteam gebildet, dem qualifizierte, den alleinigen Weisungen des Projektleiters der Gruppe unterliegende Mitarbeiter der Gruppe angehören.

(2)    Der Kunde stellt sachkundige Mitarbeiter zur Verfügung, die Ansprechpartner der Projektteam-Mitarbeiter der Gruppe sind.

(3)    Die Gruppe hat das Recht, seinen Projektleiter sowie seine Mitarbeiter gegen gleich qualifizierte Mitarbeiter auszutauschen. Eine solche personelle Änderung wird dem Kunden schriftlich angekündigt.

(4)    Der Kunde stellt ebenfalls einen Projektleiter, der im Vertrag namentlich genannt wird. Änderungen bedürfen der Schriftform. Der Projektleiter des Kunden hat das alleinige Weisungsrecht über die Projektmitarbeiter des Kunden und unterstützt die Projektmitarbeiter der Gruppe in allen organisatorischen, systemtechnischen und fachlichen Fragen, die das Projekt betreffen. Ferner verschafft er den Projektmitarbeitern der Gruppe jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen oder versorgt sie unverzüglich mit allen erforderlichen Informationen. Er entscheidet fachliche Fragen, die ihm von der Gruppe vorgelegt werden.  

 

V.     Besondere Bedingungen für Internet-Leistungen  

§14 Internet-Adressen (Domain Namen)

(1)    Die Gruppe unterstützt den Kunden bei der Erlangung eines eigenen Domain Namens. Hierbei wird die Gruppe gegenüber den allgemein üblichen Domain-Vergabestellen lediglich als Vermittler tätig. Durch Verträge mit Domain-Vergabestellen wird der Kunde unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Diesen Verträgen liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Domain-Vergabestellen zugrunde. Ein Vertragsverhältnis zwischen den Domain-Vergabestellen und der Gruppe kommt nicht zustande. Eine Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Gruppe lässt das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und den Domain-Vergabestellen unberührt.

(2)    Während der Laufzeit des zwischen der Gruppe und dem Kunden über den Domain Namen abgeschlossenen Vertrags sind die Entgelte für die Registrierungsleistungen der Domain-Vergabestellen in den von der Gruppe in Rechnung gestellten Preisen enthalten und werden von der Gruppe an die Domain-Vergabestellen abgeführt.

(3)    Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Domain-Vergabestellen die Zuteilung von Domain Namen nach Maßgabe ihrer Vergaberichtlinien und gesetzlicher Bestimmungen ablehnen können. Eine Verpflichtung, die Vergabe des Domain Namens wie vom Kunden gewünscht zu erwirken, wird von der Gruppe nicht übernommen. Des Weiteren übernimmt die Gruppe keine Gewähr dafür, dass der vom Kunden gewünschte Domain Name verfügbar oder frei von Rechten Dritter ist. Eine Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit des gewünschten Domain Namens ist von der Gruppe nicht geschuldet.

(4)    Sollte der Kunde von dritter Seite aufgefordert werden, einen Domain Namen freizugeben, weil dieser angeblich fremde Rechte, insbesondere Kennzeichenrechte, verletzt, wird der Kunde die Gruppe hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen. Die Gruppe ist in einem solchen Fall berechtigt, die Verwendung des Domain Namen im Rahmen seiner tatsächlichen Möglichkeiten zu unterbinden, es sei denn, der Kunde weist der Gruppe nach, dass die Verwendung des Domain Namen nicht rechtswidrig ist.

(5)    Der Kunde stellt die Gruppe von Ansprüchen Dritter, die auf der Rechtswidrigkeit des Domain Namens des Kunden beruhen, frei.

§15  E-Mail-Adressen, Newsgroups

(1)    Für die Schaffung und Unterhaltung von E-Mail-Adressen durch die Gruppe gelten für den Kunden die Bestimmungen des vorstehenden §13 entsprechend. Die Gruppe behält sich vor, für den Kunden eingegangene persönliche Nachrichten zu löschen, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang auf dem Internet-Server der Gruppe durch den Kunden abgerufen wurden.

(2)    Die Speicherung von öffentlichen Nachrichten, die im Rahmen der Gewährung des Zugangs zu öffentlichen Diskussionsforen (Newsgroups) auf dem Internet-Server der Gruppe eingehen, werden nach Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse der Gruppe gespeichert und gelöscht.  

§16  Hosting / Housing

(1)    Die Gruppe überlässt dem Kunden den in der Annahmeerklärung mengenmäßig in Megabyte beschriebenen Speicherplatz auf einem von der Gruppe betriebenen, an das Internet angeschlossenen Server zur Nutzung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen. Dies geschieht, indem die Gruppe dem Kunden entweder einen gesonderten Server oder einen sogenannten virtuellen Server, d.h. Speicherplatz auf einem auch von anderen Kunden benutzten oder nutzbaren Server, der jedoch eine eigene IP-Adresse erhält und damit für Dritte als selbständiger Server erscheint, zur Verfügung stellt.

(2)    Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, dass die mit der Gruppe vereinbarte Festplattenkapazität für seine Bedürfnisse ausreichend ist. Die Gruppe ist nicht verpflichtet, auf die Überschreitung oder drohende Überschreitung der Festplattenkapazität hinzuweisen. Sollte es trotzdem zu einer Überschreitung der vertraglich vereinbarten Festplattenkapazität kommen und sollte die Gruppe die vom Kunden benötigte zusätzliche Festplattenkapazität zur Verfügung stellen, so schuldet der Kunde die Vergütung dieser Zusatzleistung nach der jeweils gültigen Preisliste der Gruppe.

(3)    Dem Kunden wird dringend empfohlen, für sämtliche Daten, die für ihn auf dem Internet-Server abgelegt werden, ständig aktuelle Sicherungskopien außerhalb des Internet-Servers anzufertigen und aufzubewahren.

(4)    In der Regel stehen die Internet-Services der Gruppe 24 Stunden täglich an 7 Tagen in der Woche zur Verfügung. Die Gruppe gewährleistet eine Verfügbarkeit der Server von 99% per annum.  Die Gruppe übernimmt demnach keine Gewähr für die ununterbrochene Verfügbarkeit von Daten und kann die restliche Zeit für technische Arbeiten verwenden. Eine Haftung der Gruppe für durch technisch bedingte Ausfälle verursachte Datenverluste, abgebrochene Datenübertragungen oder sonstige Probleme in diesem Zusammenhang ist ausgeschlossen.

(5)    Zur Erstellung von Statistiken für den Kunden werden auf dem Server des Kunden sogenannte Log-Files gespeichert. Eine Auswertung der Log-Files erfolgt von der Gruppe nur mit dem Zweck, dem Kunden zentral aufbereitete und verdichtete Statistiken gemäß Kundeninformation bereitzustellen. Eine darüberhinausgehende Speicherung und Nutzung durch die Gruppe ist ausgeschlossen.

(6)    Soweit nicht ausdrücklich schriftlich mit dem Kunden vereinbart, ist die Gruppe zu folgenden Leistungen nicht verpflichtet: (a)     Beschaffung und Zurverfügungstellung von Hardware und Betriebssoftware für die Eingabe und den Abruf von Informationen und Daten über das Internet; (b)    Bereitstellung und Unterhaltung von Telekommunikations-Verbindungsleitungen zwischen dem Kunden-Terminal und dem Server von der Gruppe; (c)     inhaltliche Überprüfung oder eigeninitiative Aktualisierung der Website oder von eingegebenen Daten und Informationen; (d)    Einrichtung von Schutzmaßnahmen, mit denen die Website des Kunden gegen unbefugten Zugriff oder andere Beeinträchtigungen aus dem Internet gesichert wird. Die Voraussetzungen unter a) und b) sind von dem Kunden auf eigene Kosten und Gefahr selbst zu schaffen. Der Kunde wird da rauf hingewiesen, dass die Gruppe aufgrund der Struktur des Internet keinerlei Einfluss darauf hat, ob und welche Angebote im Internet verfügbar sind, dass unverschlüsselt über das Internet übertragene Daten von Dritten zur Kenntnis genommen werden können, welche Übertragungsgeschwindigkeiten im Internet möglich sind, welche konkreten Leitungswege, Daten, Informationen und Nachrichten der Gruppe aus zu anderen Anbietern nehmen und ob von anderen Anbietern betriebene Leitungswege, Server, Router etc. jederzeit betriebsbereit sind.  

§17  Website-Erstellung

(1)    Der Kunde wird der Gruppe das zur Erstellung der Website erforderliche Material spätestens zu den im Website-Konzept genannten Zeitpunkten übergeben. Das Website-Konzept wird der Annahmeerklärung als Anhang beigefügt und enthält zwingende Vorgaben zu Formaten und Inhalten des vom Kunden beizustellenden Materials.

(2)    Die Gruppe wird auf der Grundlage des Materials und des Website-Konzepts ein Pflichtenheft für die Erstellung der Website entgeltlich erstellen. In dem Pflichtenheft werden die Anordnung und die Gestaltung der Systemelemente für die Website beschrieben und erläutert. Es wird ferner spezifiziert, über welche Hardware und Software die Website funktionieren wird. Das Pflichtenheft wird dem Kunden gemeinsam mit einem Zeitplan für die Durchführung der Erstellungsarbeit übergeben.

(3)    Das Pflichtenheft und der Zeitplan sind vom Kunden innerhalb von sieben Tagen nach Zugang gemäß § 20 abzunehmen.

(4)    Auf der Grundlage des vom Kunden abgenommenen Pflichtenheftes und Zeitplans wird die Gruppe die Website erstellen.

(5)    Die Website ist vom Kunden innerhalb von sieben Tagen nach Bereitstellung zur Abnahme gemäß § 20 abzunehmen. Sollte der Kunde die Abnahme in dieser Frist nicht vornehmen, obwohl er dazu verpflichtet ist, gilt die Abnahme als vollzogen.

(6)    Befindet sich der Kunde mit Zahlungen gegenüber der Gruppe in Verzug, kann die Gruppe seine Arbeiten bis zur Begleichung der fälligen Zahlungen unterbrechen. Die Fertigstellungsfristen verlängern sich entsprechend. Weitergehende Rechte der Gruppe bleiben unberührt. 

§18 Beistellleistungen des Kunden

(1)    Der Kunde sichert zu, dass er berechtigt ist, der Gruppe das Material zur Erstellung oder Änderung der Website zum Zwecke der Durchführung dieses Vertragsverhältnisses zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sichert der Kunde zu, berechtigt zu sein, zur Verfügung gestellte Bilder, Fotografien, Filme, Logos, Zeichen oder sonstige Darstellungen, Gestaltungen und Informationen zu digitalisieren, in die Website aufzunehmen und als deren Teil zu nutzen und diese Befugnisse zur Durchführung dieses Vertragsverhältnisses der Gruppe einzuräumen.

(2)    Sofern Dritte der Gruppe gegenüber geltend machen, dass die Verwendung von durch den Kunden zur Verfügung gestellten Materials im Rahmen der Durchführung dieses Vertragsverhältnisses Urheberrechte, Markenrechte oder andere Schutzrechte Dritter verletzt, wird die Gruppe den Kunden hierüber schriftlich informieren. Der Kunde ist verpflichtet, die Gruppe insoweit von jeglicher Haftung gegenüber Dritten freizustellen, die Gruppe bei der Rechtsverteidigung zu unterstützen und sämtliche Schäden einschließlich der Kosten für eine angemessene Rechtsverteidigung zu übernehmen.  

§19  Nutzungsregeln

Der Kunde ist verpflichtet, bei der Nutzung der Website (a)     die von der Gruppe vorgegebenen programmtechnischen Anleitungen zur Nutzung der Website einzuhalten, (b)    erforderliche Vorkehrungen zur regelmäßigen Sicherung der ihm über die Website übermittelten Daten einzurichten und aufrecht zu erhalten und (c)     der Gruppe unverzüglich erkennbare Mängel, Schäden oder Störungen anzuzeigen.  

§20    Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, Schutzrechte Dritter, Freistellung, Sperre

(1)    Der Kunde verpflichtet sich gegenüber der Gruppe, durch die Website nicht gegen das Recht zu verstoßen, insbesondere Verletzungen strafrechtlicher, urheberrechtlicher, marken- und sonstiger kennzeichenrechtlicher sowie persönlichkeitsrechtlicher Bestimmungen zu unterlassen. Der Kunde ist auch für den Inhalt von Websites verantwortlich, zu denen er mittels Hyperlink von seiner Website aus eine Zugriffsmöglichkeit eröffnet.

(2)    Die Gruppe wird den Kunden im Rahmen des gesetzlich Zulässigen unverzüglich informieren, wenn Dritte oder Behörden ihm gegenüber geltend machen, dass ein dem Kunden gemäß vorstehendem Absatz zuzurechnender Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Vorschriften oder eine Verletzung von Rechten Dritter vorliegt.

(3)    Der Kunde wird die Gruppe nach besten Kräften bei der Rechtsverteidigung unterstützen. Beruht die der Gruppe zur Last gelegte Rechtsverletzung darauf, dass vom Kunden oder auf Veranlassung des Kunden der Gruppe zugänglich gemachte Daten, Gestaltungen oder sonstige Informationen, Urheberrechte, Markenrechte oder andere Schutzrechte Dritter verletzen, so wird der Kunde der Gruppe von Schadensersatzansprüchen Dritter, den Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung sowie einer Haftung gegenüber Behörden freistellen.

(4)    Die Gruppe ist berechtigt, die Anbindung der Website zum Internet vorübergehend zu unterbrechen (Sperrung der Website), falls ein hinreichender Verdacht auf rechtswidrige Inhalte der Website vorliegt, insbesondere wegen Ermittlung staatlicher Behörden oder wegen einer Abmahnung eines vermeintlich Verletzten, es sei denn, diese ist offensichtlich unbegründet. Die Sperrung ist, soweit technisch möglich, auf die vermeintlich rechtsverletzenden Inhalte zu beschränken. Der Kunde ist über die Sperrung unter Angabe der Gründe unverzüglich zu benachrichtigen und aufzufordern, die vermeintlich rechtswidrigen Inhalte zu entfernen oder die Rechtmäßigkeit darzulegen und zu beweisen. Die Sperrung ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist oder die vermeintlich rechtswidrigen Inhalte entfernt sind.  

 

VI.   Allgemeine Bedingungen  

§21  Abnahme von Werkleistungen

Soweit es sich bei den IT-Leistungen der Gruppe um Werkleistungen handelt, bedürfen diese der Abnahme nach Maßgabe dieser Bestimmung. Dies gilt nicht für von der Gruppe zu erbringenden Dienstleistungen, insbesondere Beratungs- und sonstige Unterstützungsleistungen, es sei denn, in der Annahmeerklärung ist die Abnahmebedürftigkeit ausdrücklich bestimmt.

(1)    Die Gruppe wird dem Kunden die Abnahmebereitschaft der Lieferung oder Leistung jeweils schriftlich mitteilen.

(2)    Unverzüglich, spätestens innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung, führen der Kunde und die Gruppe für eine Dauer von mindestens 14 Tagen eine Abnahmeprüfung durch. Falls ein Testplan Vertragsbestandteil ist, hat die Abnahmeprüfung nach dessen Maßgabe zu erfolgen.

(3)    Der Kunde stellt die zur Durchführung der Abnahmeprüfung erforderlichen und ggf. im Testplan beschriebenen Voraussetzungen, insbesondere Daten, Arbeitsplätze, Geräte, Testfälle u.a. zur Verfügung. Der Kunde wird der Gruppe die Testfälle, mit denen die ordnungsgemäße Leistungserbringung überprüft werden soll, unter Angabe von Zweck, Eingaben und erwarteten Systemreaktionen für die Qualitätssicherung in schriftlicher Form übergeben. Gleichzeitig wird der Kunde der Gruppe die zu diesen Abnahmetests erforderlichen Testdaten in geeigneter Form übergeben.

(4)    Bei der Abnahme festgestellte Fehler der abzunehmenden Leistung sind nach folgenden Fehlerklassen zu unterscheiden: (a)     Fehlerklasse 1 (b)    Fehlerklasse 2 (c)     Fehlerklasse 3

(5)    Der Kunde ist zu einer Verweigerung der Abnahme nur wegen der Fehler der Fehlerklassen 1 und 2 berechtigt. Fehler der Fehlerklasse 3 hindern die Abnahmefähigkeit der Leistung nicht, sondern sind im Rahmen der Gewährleistung zu beheben.

(6)    Über die Abnahmeprüfung wird die Gruppe ein schriftliches Protokoll anfertigen, dessen Richtigkeit die vom Kunden mit der Abnahme beauftragten Mitarbeiter durch Unterzeichnung zu bestätigen haben. In dem Protokoll sind alle festgestellten Fehler, unterteilt nach Fehlerklassen, beschrieben und die Gründe einer etwaigen Abnahmeverweigerung abschließend aufgeführt. Weist das Protokoll keine die Abnahme hindernden Fehler aus, so gelten die geprüften Leistungen auch dann als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage des Protokolls weder das Protokoll unterzeichnet, noch schriftlich die Abnahme verweigert hat.

(7)    Ist nach der Beschaffenheit der Leistung die Abnahme ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der Abnahme ihre Vollendung.

(8)    Die Gruppe kann Teilleistungen zur Abnahme vorlegen (Teilabnahmen). Eine Teilabnahme kann etwa erfolgen nach: '   Abschluss einer in sich abgeschlossenen Phase der Werkerstellung oder '   Erbringung in sich abgeschlossener, in sich funktionsfähiger Leistungsteile. Für Teilabnahmen gelten die Bestimmungen über die Abnahme entsprechend. Soweit Teilabnahmen vorgesehen sind, ist die Gruppe berechtigt, weitere Teillieferungen oder Teilleistungen zurück zu halten, solange der Kunde mit der Abnahme von Teillieferungen oder Teilleistungen oder der Bezahlung abgenommener Teillieferungen oder Teilleistungen in Verzug ist.

§22  Gewährleistung bei Werkleistungen

(1)    Soweit die Gruppe im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses Werkleistungen erbringt, leistet die Gruppe Gewähr innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Maßgabe dieser Bestimmung.

(2)    Weist eine Werkleistung der Gruppe einen Mangel auf, so kann der Kunde binnen angemessener Frist Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der Gruppe durch Mangelbeseitigung oder Herstellung eines neuen Werkes. Software, welche nicht die nach dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit besitzt oder für die gewöhnliche Verwendung nicht geeignet ist, wird nach Wahl der Gruppe je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch die Lieferung einer verbesserten Software-Version ersetzt oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zur Umgehung der Auswirkung des Fehlers beseitigt.

(3)    Der Kunde ist verpflichtet, der Gruppe erkennbare Störungen oder Mängel unverzüglich anzuzeigen. Eine Haftung für verspätete Entstörung oder Mängelbeseitigung tritt nur ein, soweit der Kunde die erkennbare Störung oder den erkennbaren Mangel pünktlich angezeigt hat. Mängelrügen sind mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome schriftlich und, soweit möglich, unter Angabe anzufertigender schriftlicher Aufzeichnungen, Hardkopien oder sonstiger die Mängel veranschaulichender Unterlagen unverzüglich nach Erkennbarkeit an die Gruppe zu übermitteln.

(4)    Hat der Kunde die Störung oder den Mangel zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung oder ein gemeldeter Mangel nicht vor, ist die Gruppe berechtigt, ihre durch die Mängelbeseitigung oder versuchte Mängelbeseitigung entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt zu verlangen.

(5)    Die Gewährleistung der Gruppe erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch äußere Einflüsse oder durch ein Nichteinhalten der für die Nutzung des Leistungsgegenstands der Gruppe vorgegebenen Nutzungsbedingungen verursacht werden. Sie entfällt, soweit der Kunde den Leistungsgegenstand ohne Zustimmung der Gruppe selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Mängel nicht durch solche Änderungen verursacht worden sind und die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht unzumutbar erschwert wird.

(6)    Die Gruppe kann die Nacherfüllung verweigern, bis der Kunde an sie die vereinbarte Vergütung, abzüglich eines Teils, welcher der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels oder der zugesicherten Eigenschaft entspricht, bezahlt hat.

(7)    Der Kunde hat das Recht, nach Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung und nach Verweigerung oder Fehlschlagen der Nacherfüllung vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung der Vergütung oder Schadenersatz zu verlangen. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt frühestens nach zwei erfolglosen Mangelbeseitigungsversuchen vor. Im Übrigen gilt die nachfolgende Haftungsbestimmung gemäß § 22.  

§23  Gewährleistung sowie Untersuchungs- und Rügepflichten bei Kauf

(1)    Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen. Des Weiteren hat der Kunde die Ware auch vor einer Verbringung zu seinem Kunden und dem Einbau in ein System des Kunden soweit möglich auf ihre Funktionsfähigkeit zu untersuchen.  Die Regelungen des § 445a Abs. 1 und Abs. 2 BGB werden abbedungen.

(2)    Die Gruppe leistet für Mängel der Ware zunächst nach Wahl der Gruppe Gewähr durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung.

(3)    Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Eine Nachbesserung gilt frühestens nach dem zweiten Versuch als gescheitert. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

(4)    Der Kunde muss der Gruppe offensichtliche Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Frist von fünf Tagen ab Empfang der Ware, verdeckte Mängeln spätestens innerhalb von 5 Tagen ab Entdeckung schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

(5)    Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.

(6)    Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.  Bei gebrauchten Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist gilt nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie der Gesellschaft zurechenbaren Schäden an Leben, Körper und der Gesundheit, bei der Nichterfüllung selbständiger Garantien und wenn der Gesellschaft Arglist vorwerfbar ist.

(7)    Als Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers und die zusätzlichen Angaben der Gruppe in der Annahmeerklärung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

(8)    Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist die Gruppe lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

(9)    Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von der Gruppe grundsätzlich nicht.

(10)  Es gelten die jeweils aktuellen Retourenbedingungen sowie die Anlieferrichtlinie der KOMSA Gruppe. Diese sind in der jeweils aktuellen Fassung einzusehen im Internet unter www.komsa.com oder unter www.karlo.de im Login-Bereich. Auf Verlangen wird dem Kunden die aktuelle Fassung übersandt.

(11)  Für jeglichen Datenverlust des Kunden auf bei KOMSA gekauften Speichermedien (Computer, Notebooks, Festplatten, Speichermedien etc.) haftet KOMSA nicht, es sei denn dieser beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von KOMSA Systems. 

§24  Mitwirkungspflichten des Kunden

(1)    Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungen des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und, soweit nicht ausdrücklich in der Annahmeerklärung anders festgelegt, für die Gruppe kostenlos erbracht werden.

(2)    Der Kunde wird der Gruppe unverzüglich sämtliche Informationen zukommen lassen, die Gruppe für die Erbringung der vereinbarten Leistungen benötigt. Der Kunde wird Gruppe außerdem während der Laufzeit dieses Vertragsverhältnisses über jede wesentliche Änderung unterrichten. Hierzu zählt insbesondere der Wechsel eines Geschäftsführers oder sonstigen gesetzlichen Vertreters des Kunden.

(3)    Der Kunde gewährt den für die Gruppe tätigen Personen bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung und hat ihnen zu den notwendigen Objekten den erforderlichen Zutritt unverzüglich zu verschaffen.

(4)    Der Kunde benennt der Gruppe eine Kontaktperson, die den Mitarbeitern der Gruppe während der Durchführung des Vertrags für alle Fragen zur Verfügung steht und dazu ermächtigt ist, notwendige Erklärungen zur Leistungserbringung abzugeben und Entscheidungen zu treffen. § 12 geht dieser Bestimmung vor.

(5)    Datenträger, die der Kunde zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei und frei von schadenstiftender Software (z.B. Viren) sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde der Gruppe allen daraus entstehenden Schaden und stellt die Gruppe von allen Ansprüchen Dritter frei.

(6)    Von allen der Gruppe übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf welche die Gruppe jederzeit kostenlos zurückgreifen kann.

(7)    Der Kunde hat der Gruppe das Recht zur Benutzung und Umarbeitung von Systemen Dritter zu verschaffen, soweit dieses notwendig ist, um die nach dem jeweiligen Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringen.

(8)    Der Kunde ist selbst für eine regelmäßige (z.B.: tägliche) Datensicherung verantwortlich. Die Gruppe haftet nicht für Datenverluste und Schäden, die durch eine ordnungsgemäße Datensicherung durch den Kunden vermieden worden wären.

(9)    Unfreie Sendungen werden nicht angenommen und unterliegen somit einer Rücksendung durch den überbringenden Dienstleister.

(10)           Sofern Endkundendaten an den Hersteller des verkauften Produktes gesandt werden müssen, ist der Kunde verpflichtet, mit seinem Endkunden eine entsprechende datenschutzgerechte Vereinbarung zur Datenübertragung zu schließen.  

§25 Change-Request

(1)    Änderungen und Ergänzungen des Inhalts oder Umfangs der von der Gruppe nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen können von jedem Vertragspartner dem jeweils anderen Vertragspartner vorgeschlagen werden. Der Vorschlag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: (a)     gegenständliche Spezifizierung der Änderung oder Ergänzung, (b)    Begründung in fachlicher und IT-technischer Hinsicht, (c)     zu erwartende Auswirkungen auf den Ablauf- und Zeitplan und (d)    Aufwandsschätzung einschließlich des angefallenen und noch anfallenden Aufwands für die Prüfung des Änderungs- und Ergänzungswunsches sowie die Durchführung des Change-Request-Verfahrens.

(2)    Der jeweils andere Vertragspartner hat den Vorschlag zu prüfen und hierzu gegenüber dem vorschlagenden Vertragspartner Stellung zu nehmen. Die Entscheidung über die Durchführung des Änderungs- und Ergänzungsvorschlags trifft der Kunde. Die Gruppe ist jedoch berechtigt, die Durchführung der Änderung oder Ergänzung abzulehnen, wenn sie entweder technisch nicht machbar oder mit unverhältnismäßigem, der Gruppe nicht zumutbarem Aufwand verbunden ist.

(3)    Für die Mehraufwendungen, welche die Gruppe durch die Realisierung des Änderungs- oder Ergänzungswunsches sowie durch die Durchführung des Änderungs- und Ergänzungsverfahrens entstehen, hat die Gruppe Anspruch auf eine zusätzliche aufwandsbezogene Vergütung unter Zugrundelegung der jeweils aktuellen Preislisten der Gruppe.  

§26 Datenschutz

(1)    Der Kunde und die Gruppe verpflichten sich gegenseitig, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz in Ausführung des Vertragsverhältnisses zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, auf Verlangen die Einhaltung dieser Verpflichtung in der nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Form nachzuweisen.

(2)    Die agierende Gesellschaft der Gruppe behält sich vor, im Einzelfall die Bonität, Identität des Kunden zu überprüfen. Sollten wir in Vorleistung treten (z.B. Lieferung auf Rechnung), behalten wir uns vor, eine Bonitätsprüfung auf der Grundlage mathematisch-statistischer Verfahren durchzuführen, um unser berechtigtes Interesse an der Feststellung der Zahlungsfähigkeit unserer Kunden zu wahren. Die für eine Bonitätsprüfung notwendigen personenbezogenen Daten übermitteln wir gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO an folgenden Dienstleister: CRIF Credit Solutions GmbH, Gasstraße 18, 22761 Hamburg. Die Bonitätsauskunft kann Wahrscheinlichkeitswerte enthalten (sog. Score-Werte). Soweit Score-Werte in das Ergebnis der Bonitätsauskunft einfließen, haben diese ihre Grundlage in einem wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischem Verfahren. In die Berechnung der Score-Werte fließen unter anderem, aber nicht ausschließlich, Anschriftendaten ein. Das Ergebnis der Bonitätsprüfung in Bezug auf die statistische Zahlungsausfallwahrscheinlichkeit verwenden wir zum Zwecke der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses.

(3)    Weitere Partner: - "CRIF Bürgel-Chemnitz" Richter GmbH & Co. KG, Zwickauer Str. 74, 09112 Chemnitz -   Creditsafe Deutschland GmbH, Schreiberhauerstr. 30, 10317 Berlin -   BISNODE D&B Deutschland GmbH, Robert-Bosch-Str. 11, 64293 Darmstadt -   Euler Hermes Deutschland, Niederlassung der Euler Hermes SA, Friedensallee 254, 22763 Hamburg Der Kunde kann dieser Verarbeitung der Daten jederzeit durch eine Nachricht an den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder gegenüber der vorgenannten Auskunftei widersprechen. Jedoch bleibt die Gruppe ggf. weiterhin berechtigt, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten, sofern dies zur vertragsgemäßen Zahlungsabwicklung erforderlich ist.

(4)    Die agierende Gesellschaft der Gruppe behält sich vor, ein Kunden-Rating durchzuführen. Um unseren Kunden einen angemessenen Kreditrahmen einräumen zu können sowie ein der Bonität des Kunden entsprechendes Zahlungsziel zu gewähren, führen wir ein internes Rating bezüglich des Zahlungsverhaltens unserer Kunden durch. Mit dem Rating wird geprüft, ob ein Unternehmen den Anforderungen des geschäftlichen Zahlungsverkehrs genügt. Das Ergebnis der Bonitätsanalyse wird in einer Ratingeinstufung zusammengefasst. Jede Ratingklasse entspricht einer bestimmten erwarteten Ausfallwahrscheinlichkeit. Diese resultiert aus der Auswertung der Daten zu monatlichen Umsätzen, des Bonitätsindexes von Ratingagenturen, Obligo aus offenen Posten, Fälligkeiten, Zahlungszielabweichungen, Zahldauer sowie Durchschnittswerte dieser Daten und Trends einschließlich Mahnstufen und Rücklastschriften unter Anwendung statistischer Verfahren sowie einer qualiativen Expertenanalyse. Insofern uns Kunden Jahresabschlüsse bereitstellen, fließen auch diese Informationen in die Berechnung der Ratingstufe ein. Das Ratingergebnis wird mit jedem Zahlungsvorgang des Kunden aktualisiert. Tragweite und Auswirkungen des Ratings für den Betroffenen Nach dem Grundsatz: Je besser die Bonität und das Zahlverhalten des Kunden, umso höher kann das Kreditlimit sowie eine vorteilhafte Zahlungsbedingung für den Kunden ausgestaltet werden. Je nach Ratingergebnis vergeben wir für die Kunden ein Einkaufslimit, d.h. einen Lieferantenkredit und ermöglichen den Einkauf mit Zahlungsziel, d.h. eine Zahlungsbedingung auf Abbuchung (SEPA-Lastschrift) oder zahlbar auf Rechnung mit Zahlungsziel. Die Informationen zum Rating sind nur den Unternehmen der KOMSA-Gruppe zugänglich, zu denen der jeweilige Kunde eine aktive Geschäftsbeziehung unterhält und wo ein berechtigtes Interesse an der Bonitätseinstufung des Kunden besteht. Insofern der Kunde der Verarbeitung seiner Daten gemäß Art. 21 DS-GVO widerspricht werden die Daten des Kunden nicht mehr zum Zweck des Ratings verarbeitet. Infolge kann das Risiko in Bezug auf das Zahlverhalten des Kunden nicht eingeschätzt werden. Gemäß dem Prinzip kaufmännischer Vorsicht kann eine Belieferung des Kunden dann nur noch unter Nutzung einer sicheren Zahlungsbedingung (Vorkasse oder Nachnahme) erfolgen.

(5)    Der Kunde und die agierende Gesellschaft der Gruppe verpflichten sich wechselseitig, die im Zusammenhang mit der jeweiligen      Geschäftsverbindung erhobenen Daten bzw. zur Kenntnis gelangten betriebsspezifischen Informationen nach Beendigung der Geschäftsbeziehung entweder datenschutzgerecht zu vernichten oder weiter gemäß den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu behandeln.

(6)    Die Haftung aus Art 82 DSGVO wird beschränkt auf vorsätzliche und grob fahrlässige Verstöße gegen das geltende Datenschutzrecht, es sei denn es handelt sich um sensible Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO oder der Datenschutz ist nach dem Willen der Parteien wesentlicher Vertragszweck.  

§27 Elektronische Rechnungsstellung

(1)    Der Kunde erhält von der Gruppe Rechnungen auf elektronischen Weg an die von ihm bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Der Kunde verzichtet auf eine postalische Zusendung der Rechnung.

(2)    Der Kunde hat empfängerseitig dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche elektronische Zusendungen der Rechnung per E-Mail durch die Gruppe ordnungsgemäß an die vom Kunden bekannt gegebene E-Mail-Adresse zugestellt werden können und technische Einrichtungen wie etwa Filterprogramme oder Firewalls entsprechend zu adaptieren. Etwaige automatisierte elektronische Antwortschreiben an die Gruppe (z.B. Abwesenheitsnotizen) können nicht berücksichtigt werden und stehen einer gültigen Zustellung nicht entgegen.

(3)    Der Kunde hat eine Änderung der E-Mail-Adresse, an welche die Rechnung zugestellt werden soll, der Gruppe unverzüglich schriftlich und rechtsgültig mitzuteilen. Zusendungen von Rechnungen an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse gelten diesem als zugegangen, wenn der Kunde eine Änderung seiner E-Mail-Adresse der Gruppe nicht bekannt gegeben hat.

(4)    Die Gruppe haftet nicht für Schäden, die aus einem gegenüber einer postalischen Zusendung allenfalls erhöhten Risiko einer elektronischen Zusendung der Rechnung per E-Mail resultieren. Der Kunde trägt das durch eine Speicherung der elektronischen Rechnung erhöhte Risiko eines Zugriffs durch unberechtigte Dritte. Er verpflichtet sich, die Transportverschlüsselung zwischen seinem Endgerät und seinem Emailprovider einzurichten. Fordert der Kunde einen höheren Schutzgrad bei der Datenübertragung, kann er sein Begehren bei folgender Servicestelle anzuzeigen: <Kundenneuanlage@komsa.de>

(5)    Der Kunde kann die Teilnahme an der elektronischen Zusendung der Rechnung per E-Mail jederzeit widerrufen. Nach Eintreffen und Bearbeitung der schriftlichen Kündigung bei der Gruppe erhält der Kunde Rechnungen zukünftig postalisch an die zuletzt bekannt gegebenen Post-Anschrift zugestellt. Die Gruppe behält sich vor, in diesem Fall eine Gebühr für die Erstellung und Versendung der postalischen Rechnung bis zu einem Betrag von 5,00 € pro Rechnung zu erheben.

(6)    Die Gruppe behält sich zudem das Recht vor, aus wichtigem Grund die Zustellung der Rechnung über E-Mail selbständig an die zuletzt bekannt gegebene Post-Anschrift umzustellen.  

§ 28 Vergütung

(1)    Der Kunde ist zur Zahlung der Rechnungsbeträge verpflichtet, wie sie sich aus dem jeweiligen Vertrag ergeben. Sämtliche Vergütungen sind zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und zu bezahlen.

(2)    Die Gruppe hat über die vereinbarte Vergütung hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen erforderlichen notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten und -spesen. Diese sind im jeweiligen Vertrag gesondert ausgewiesen.

(3)    Die Belieferung des Kunden erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Lieferung durch eine Warenkreditversicherung zu marktüblichen Bedingungen versicherbar ist. Sollte diese Voraussetzung im Einzelfall nicht erfüllt sein, ist die Gruppe berechtigt, für die Lieferung eine angemessene Sicherheit oder Vorauszahlung zu verlangen.

(4)    Die Gruppe wird die Vergütung für Dienstleistungen vorzugsweise monatlich abrechnen. Soweit dann aufwandsbezogen abgerechnet wird, enthalten die Rechnungen Angaben zur Zahl der Mitarbeiter, die für die Gruppe die abgerechneten Leistungen erbracht haben, die Anzahl der geleisteten Arbeitstage, den Tagessatz der Mitarbeiter, deren Leistungen abgerechnet werden, sowie eine Beschreibung der abgerechneten und zu erstattenden Auslagen. Für die Abrechnungsart aller übrigen Leistungen gelten die im jeweiligen Vertrag ausgewiesenen Modalitäten.

(5)    Die Vergütung für Lieferungen und Leistungen wird in jedem Falle mit Zugang der Rechnung fällig.

(6)    Im Fall des SEPA-Lastschriftverfahrens muss der Kreditor den Debitor vor dem Versand der Lastschrift an dessen Kreditinstitut  anhand einer Pre-Notification über die Belastung informieren. Die Pre-Notification muss durch die Gruppe mindestens 1 Tag vor Fälligkeitsdatum versandt werden.

(7)    Der Kunde benennt der Gruppe bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung eine gültige USt-Ident-Nummer. Diese gilt auch für alle künftigen Einzelaufträge des Kunden, bis dieser schriftlich eine Änderung mitteilt.  

§29 Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltungsrecht

(1)    Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten oder von der Gruppe anerkannt oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zur Forderung der Gruppe stehen.

(2)    Der Kunde kann die ihm zustehenden Ansprüche nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von der Gruppe an Dritte übertragen, soweit es sich nicht um Geldforderungen handelt.

(3)    Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen unmittelbar aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis herrührender Gegenansprüche zu. Im Übrigen kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen gegen die Gruppe nur ausüben, wenn diese Gegenansprüche unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.  

§ 30 Konzernverrechnungsklausel

(1)    Unter dem Begriff "KOMSA-Unternehmen" sind sämtliche verbundenen Unternehmen der KOMSA AG gemäß §§ 15 ff. AktG zu verstehen.

(2)    Jede Gesellschaft der Gruppe ist berechtigt, mit sämtlichen Forderungen, die ihr gegenüber dem Kunden zustehen, aufzurechnen gegen sämtliche Forderungen, die dem Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen andere mit der KOMSA AG nach §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen zustehen.

(3)    Der Kunde verzichtet darauf, bei Forderungsmehrheit unserer Bestimmung der zu verrechnenden Forderungen zu widersprechen (vgl. §396 Abs.1 Satz 2 BGB).

(4)    Eine Aufstellung sämtlicher mit der KOMSA AG nach §§ 15 ff. AktG verbundener Unternehmen ist dem aktuellen Geschäftsbericht zu entnehmen, der nach handelsrechtlichen Vorschriften veröffentlicht wird, oder wird dem Kunden auf Anfrage übersandt.  

§31 Fälligkeit, Verzug, Vermögensverschlechterung des Kunden

(1)    Die Vergütung für Lieferungen und Leistungen wird in jedem Falle mit Zugang der Rechnung fällig. Der Kunde kommt nach Ablauf von 10 Tagen nach Erhalt der Ware bei Nichtzahlung in Zahlungsverzug. Ein im Verzug befindlicher Kunde hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Gesellschaft behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

(2)    Befindet sich der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung wegen allgemeiner Liquiditätsschwierigkeiten in Verzug oder haben sich seine Vermögensverhältnisse nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert, werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber sofort fällig. Die Gesellschaft ist dann berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Sicherheitsleistung oder Vorauskasse auszuführen oder gemäß § 30 vom Vertrag zurück zu treten.

(3)    Kommt der Kunde bei einem Dauerschuldverhältnis für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teils der geschuldeten Vergütung in Verzug und ist eine von der Gesellschaft gesetzte Frist zur Abhilfe verstrichen, so stellt dies einen wichtigen Kündigungsgrund gemäß § 314 BGB dar und berechtigt die Gesellschaft den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Das Recht der Gesellschaft auf Ersatz eines eingetretenen Schadens, bleibt davon unberührt.  

§32  Vertragliches Rücktrittsrecht

(1)    Die Gesellschaft hat in jedem der nachfolgenden Fälle das Recht, vom Vertrag zurückzutreten: (a)     bei fehlender, nicht von der Gesellschaft zu vertretender Selbstbelieferung durch einen Vorlieferanten der Gesellschaft; (b)    bei Ereignissen höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Naturkatastrophen und vergleichbaren Vorkommnissen, soweit diese es der Gesellschaft nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, seine Leistungen zu erbringen; (c)     wenn über die Vermögensverhältnisse oder die Kreditwürdigkeit des Kunden nach Vertragsschluss Umstände gemäß § 29 (2) bekannt werden; (d)    bei fehlerhaften, den Vertragszweck erheblich gefährdenden Angaben des Kunden über seine Vermögensverhältnisse oder Kreditwürdigkeit; (e)     bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden und Geschäften des Kunden, die gegen die guten Sitten verstoßen oder unlautere Handlungen darstellen.

(2)    Bei Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft wegen vom Kunden zu vertretender Unmöglichkeit oder aufgrund Rücktritts vom Vertrag aus gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechten steht der Gesellschaft ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 25% der jeweiligen vertraglichen Vergütung zu, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Der Gesellschaft ist es unbenommen einen höheren Schaden nachzuweisen.  

§33 Haftungsbeschränkung

(1)    Die Haftung der Gruppe ist begrenzt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für das Fehlen einer übernommenen Garantie, wegen Arglist, nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit bleibt davon unberührt.

(2)    Ausgenommen von dieser Regelung ist die Haftung für Datenschutzverstöße nach Art. 82 DSGVO. Hierfür gelten die Regeln zum Datenschutz in § 26.

(3)    Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftung wird jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

(4)    Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

(5)    Ansprüche des Kunden verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme des Werkes. Dies gilt nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie der Gesellschaft zurechenbaren Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, bei der Nichterfüllung selbständiger Garantien und wenn der Gesellschaft Arglist vorwerfbar ist.

(6)    Soweit die Gesellschaft durch Links den Zugang zu anderen Websites ermöglicht, ist die Gruppe für die dort enthaltenen fremden Inhalte nicht verantwortlich. Die Gruppe macht sich die fremden Inhalte auch nicht zu eigen.  Für die Inhalte und daraus resultierende Schäden der fremden Websites haftet der Anbieter der jeweilig verlinkten Seite, nicht derjenige, welcher durch Links auf diese Veröffentlichung verweist. Sollten wir Kenntnis erlangen, dass rechtswidrige Inhalte auf diesen Seiten enthalten sind, werden wir den Zugang unverzüglich sperren.  

§34  Export

(1)    Die gelieferten Produkte können Technologien und Software enthalten, die den jeweils auf die anwendbaren Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland sowie den Exportkontrollvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Länder, in die die Produkte geliefert oder in denen sie genutzt werden, unterliegen. Der Kunde verpflichtet sich, die einschlägigen Bestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Ohne vorherige behördliche Genehmigung ist es dem Kunden nicht erlaubt, Vertragsprodukte direkt oder indirekt in Länder, die einem Embargo. unterliegen, oder an natürliche oder juristische Personen dieser Länder sowie an natürliche oder juristische Personen, die auf internationalen oder nationalen Verbotslisten stehen, zu liefern. Ferner ist es untersagt, Vertragsprodukte an natürliche oder juristische Personen zu liefern, die in irgendeiner Verbindung mit der Unterstützung, Entwicklung, Produktion oder Verwendung von jeglichen Massenvernichtungswaffen stehen.

(2)    Der Kunde verpflichtet sich, Produkte und damit verbundene Technologie   nicht im Widerspruch zu den Export-Kontrollbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika, der Europäischen Gemeinschaft und von Deutschland auszuführen oder wieder auszuführen und insbesondere erforderliche Ausfuhrgenehmigungen beim Bundesamt für das Ausfuhrwesen (BAFA) einzuholen. Die Gruppe kann die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den vertraglichen Vereinbarungen verweigern, sofern und solange diese Erfüllung deutsches, europäisches und US-amerikanisches Exportkontrollrecht verletzt.

(3)    Bei Auslandslieferungen verpflichtet sich der Kunde, unabhängig davon, wer nach den gesetzlichen Vorschriften im Zielland als Importeur oder Erstinverkehrbringer der Ware gilt, die sich aus der Verbringung der Ware ins Zielland ergebenden Pflichten, insbesondere Melde- und Entsorgungspflichten für Verpackung, Elektroschrott und Batterien sowie etwaige Urheberrechtsabgaben  zu erfüllen,  und die Gruppe von allen Ansprüchen, Schäden oder Bußgeldzahlungen freizustellen, die sich aus der Nichterfüllung dieser Pflichten im Zielland ergeben können.  

§35 Entsorgungspflicht

(1)    Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er die von der Gruppe gelieferte Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.

(2)    Unterlässt es der Kunde, Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so hat der Kunde die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Kunde verpflichtet sich, die Gruppe von allen Ansprüchen Dritter, die aufgrund der gesetzlichen Entsorgungspflicht gegen die Gruppe erhoben werden, freizustellen und dieser die hierdurch entstehenden Aufwendungen auf erstes Anfordern zu ersetzen.

(3)    Der Anspruch der Gruppe auf Übernahme/Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von drei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Die dreijährige Frist beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden an die Gruppe über die Nutzungsbeendigung.  

§36  Schlussbestimmungen

(1)    Ereignisse höherer Gewalt, die einem Vertragspartner eine Leistung oder Obliegenheit wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen den betroffenen Vertragspartner, die Erfüllung dieser Verpflichtung oder Obliegenheit um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskämpfe in den Betrieben der Vertragspartner oder Arbeitskämpfe in dritten Betrieben und ähnliche Umstände, von denen die Vertragspartner unmittelbar oder mittelbar betroffen sind, gleich.

(2)    Die Gesellschaft darf sich Dritter, insbesondere verbundener Unternehmen, als Erfüllungsgehilfen bei der Erfüllung seiner Liefer- und Leistungsverpflichtungen bedienen. Die vertraglichen Pflichten der Gesellschaft bleiben hiervon unberührt.

(3)    Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaften der Gruppe und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrechts (CISG United Nations Convention on Contracts for International Sale of Goods vom 11.04.1980) ist nicht anwendbar.

(4)    Diese AGB sind in englischer und deutscher Sprache abgefasst. Bei Widersprüchen zwischen den Versionen oder Unklarheiten über den Inhalt oder die Bedeutung von Bestimmungen dieses Vertrages ist die deutsche Version maßgeblich.

(5)    Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, der Geschäftssitz der KOMSA AG in 09232 Hartmannsdorf vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. KOMSA ist jedoch auch berechtigt, eigene Ansprüche am Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen.    

 

Stand: 12|2020